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Statuten |
1. Name und Sitz
2. Zweck
3. Mitgliedschaft
4. Organisation
5. Vorstand
6. Die Zuchtkommission
7. Die Sport-/Schaukommission
8. Satzungsänderungen, Auflösung
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1. Name und Sitz |
1.1 Der Verein führt den Namen Friesenpferdeverein Fürstentum Liechtenstein und hat seinen Sitz in Liechtenstein.
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2. Zweck |
2.1 Der Zweck ist die Förderung von Zucht, Haltung und Verbreitung des klassischen Friesenpferdes niederländischen Ursprungs in jeder geeigneten Weise.
2.2 Besondere Ziele sind:
2.2.1 Die Reinhaltung der Zucht dieser jahrhundertealten, eigenständigen Pferderasse nach den Grundsätzen der „Statuten van de Koninklijke Vereiniging Het Friesch Paarden Stamboek“ und in Uebereinstimmung mit der Tierschutzgesetzgebung des Fürstentum Liechtenstein.
2.2.2 In der Öffentlichkeit werbend und aufklärend für die vielseitige Verwendung dieser Pferderasse als Reit- und Wagenpferd im Turnier- und Freizeitsport einzutreten.
2.3 Der Verein verfolgt ausschliesslich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, die dem Verwendungszweck fremd sind.
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3. Mitgliedschaft |
3.1 Der Verein hat Mitglieder, Gönner und Ehrenmitglieder. Ferner ist der Verein politisch und konfessionell neutral.
3.2 Mitglieder, Gönner und Ehrenmitglieder können alle volljährigen, natürlichen sowie juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützen. Juristische und natürliche Personen aus dem benachbarten Ausland können ebenfalls Mitglieder, Gönner oder Ehrenmitglieder werden.
3.3 Alle, die sich zu den Statuten bekennen, können Mitglieder werden. Nur sie sind Mitglieder im Sinne des Vereinsrechtes und haben Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.
3.4 Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
3.5 Gönner können alle werden, die die Ziele des Vereins finanziell und / oder ideell unterstützen wollen. Die Gönnerschaft wird durch einen Mindestbeitrag von CHF 50.– erlangt. Gönner besitzen kein Stimmrecht. Gönner können an Anlässen auf eigene Kosten teilnehmen.
3.5.0 Der Jahresbeitrag wird jeweils nach Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Mitglieder, welche sich in der Erstausbildung längstens bis zum 25. Lebensjahr befinden, bezahlen die Hälfte des jeweils festgelegten Jahresbeitrages. Familienbeitrag: Eine Familie mit mind. 1 nicht volljährigen Kind bezahlt 75% von 2 Mitgliedsbeiträgen des jeweils festgelegten Jahresbeitrages.
3.6 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Beitragsverpflichtungen enden erst mit Ablauf des Kalenderjahres.
3.7 Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nach einmaliger, eingeschriebener Mahnung nicht nachkommen, verlieren ihre Mitgliedschaft.
3.8 Personen, die an der GV unter Punkt Mutationen in den Verein aufgenommen wurden, sind ab sofort stimmberechtigt.
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4. Organisation |
4.1 Die Generalversammlung: Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung, welche alljährlich im ersten Quartal stattfindet. Sie hat folgende Geschäfte zu erledigen: - Wahl der Stimmenzähler - Mutationen - Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung - Bericht des Kassiers - Bericht der Rechnungsrevisoren - Annahme der Jahresrechnung und Entlastung des Kassiers - Abnahme des Inventars - Genehmigung des Budgets - Jahresbericht des Präsidenten - Wahlen des Vorstandes, der Rechnungsprüfungskommission - Wahlen der Zucht- und Sport-/Schaukommission - Ehrungen - Bericht der Zuchtkommission - Bericht der Sport-/Schaukommission - Statutenänderung - Anträge des Vorstandes / der Mitglieder - Varia
4.2 Die ausserordentliche Generalversammlung wird auf Antrag des Vorstandes durchgeführt, muss aber auch zur Durchführung gelangen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder eine solche verlangen. In diesem Fall ist die Versammlung innert 14 Tagen nach gestelltem Begehren durchzuführen.
4.2.1 Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Ein zu fassender Beschluss kann auch in geheimer Abstimmung erfolgen, wenn mindestens 1 Mitglied dies fordert. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
4.2.2 Anträge zu Statutenänderungen sind 4 Wochen und sonstige Anträge mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und begründet an den Vorstand einzureichen.
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5. Vorstand |
5.1 Zur Leitung seiner Geschäfte wählt der Verein an seiner ordentlichen Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren einen Vorstand von mind. 5 Mitgliedern: Präsident/in, Vize-Präsident/in, Aktuar/in, Kassier/in und Vorsitzende/r der Sport- / Schaukommission. Der/die Vizepräsident/in wird innerhalb des Vorstandes vorgeschlagen.
5.1.0 Wird an der GV ein/e neue/r Präsident/in und Vorstand gewählt, bleiben die bisherigen Mitglieder bis zum Sitzungsende im Amt und führen die GV ordnungsgemäss zu Ende.
5.1.1 Jedes Vorstandsmitglied ist nach Ablauf seiner Amtszeit wieder wählbar. Der/die Präsident/in, der/die Aktuar/in und der/die Kassier/in können nicht gleichzeitig im laufenden Jahr von ihren Ämtern zurück treten.
5.2 Rechte und Pflichten des Vorstandes:
5.2.1 Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.
5.2.2 Einmalige Ausgabenkompetenz bis CHF 2000.--
5.2.3 Vorbereitung der dem Verein vorzulegenden Anträge und Berichte.
5.2.4 Für gewisse Sachfragen ist die Beiziehung von Mitgliedern zu Vorstandssitzungen erlaubt; sie haben beratende Stimme.
5.2.5 Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes müssen mindestens 3 Mitglieder anwesend sein.
5.2.6 Der/die Präsident/in leitet die Vereinsversammlung, besorgt die laufenden Geschäfte und sorgt für mustergültige Ordnung innerhalb des Vereins. Er/sie führt gemeinsam mit dem/der Aktuar/in, bzw. dem/der Kassier/in rechtsverbindlich Kollektivunterschrift für den Verein. Er/sie vertritt den Verein nach aussen.
5.2.7 Der/die Vizepräsident/in vertritt und unterstützt den/die Präsidenten/Präsidentin bei dessen/deren Abwesenheit in all seinen/ihren Funktionen.
5.2.8 Der/die Aktuar/in erledigt sämtliche Korrespondenz und legt an jeder Generalversammlung eine aktuelle Mitgliederliste vor.
5.2.9 Der/die Kassier/in besorgt das Rechnungswesen eigenverantwortlich, hat Einzelunterschrift und ein zu jeder Zeit abschlussbereites Kassabuch zu führen. Er/sie legt ein genaues Register der Mitglieder an und sorgt dafür, dass jeweils 2 Monate nach der Generalversammlung die Beitragsrechnungen verschickt werden.
5.2.10 Der/die Vorsitzende der Sport- / Schaukommission kann für besondere Aufgaben eingesetzt werden.
5.3 Zur Prüfung und Begutachtung der Jahresrechnung werden an der Generalversammlung zwei Rechnungsrevisoren/-innen bestätigt oder gewählt. Sie haben der Generalversammlung über ihre Prüfungsergebnisse Antrag und Bericht zu erstatten. Sie sind berechtigt, im Laufe des Jahres, ohne vorherige Anmeldung, dem/der Kassier/in einen Besuch abzustatten und von ihren Rechten als Revisoren Gebrauch zu machen.
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6. Die Zuchtkommission |
6.1 Die Zuchtkommission besteht aus mind. 2 Mitgliedern, wovon eines dem Vorstand angehören muss. Der/die Verantwortliche der Zuchtkommission wird anlässlich der Generalversammlung gewählt.
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7. Die Sport-/Schaukommission |
7.1 Die Sport-/Schaukommission besteht aus mind. 2 Mitgliedern, wovon eines dem Vorstand angehören muss. Der/die Verantwortliche der Sport-/Schaukommission wird anlässlich der Generalversammlung gewählt.
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8. Satzungsänderungen, Auflösung |
8.1 Die Statuten können in jeder Generalversammlung (ordentlichen) auf Beschluss von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern einer Revision unterzogen werden. Beschlossene Änderungen durch die Generalversammlung sind durch Nachträge in den vorhandenen Statuten zu ergänzen.
8.2 Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange 5 Mitglieder für den Fortbestand desselben stimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vereinsvermögen Institutionen zuzureichen, welche sich um das Wohlergehen der Pferde kümmern.
Schellenberg, 06.03.2016
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