 |  |  |
Statuten |
| 1. Name und Sitz
2. Zweck
3. Mitgliedschaft
4. Organisation
5. Vorstand
6. Die Zuchtkommission
7. Die Sport-/Schaukommission
8. Satzungsänderungen, Auflösung
|
1. Name und Sitz |
| 1.1 Der Verein führt den Namen Friesenpferdeverein Fürstentum Liechtenstein und hat seinen Sitz in Liechtenstein.
|
2. Zweck |
| 2.1 Der Zweck ist die Förderung von Zucht, Haltung und Verbreitung des klassischen Friesenpferdes niederländischen Ursprungs in jeder geeigneten Weise.
2.2 Besondere Ziele sind:
2.2.1 Die Reinhaltung der Zucht dieser jahrhundertealten, eigenständigen Pferderasse nach den Grundsätzen der „Statuten van de Koninklijke Vereiniging Het Friesch Paarden Stamboek“ und in Uebereinstimmung mit der Tierschutzgesetzgebung des Fürstentum Liechtenstein.
2.2.2 In der Oeffentlichkeit werbend und aufklärend für die vielseitige Verwendung dieser Pferderasse als Reit- und Wagenpferd im Turnier- und Freizeitsport einzutreten.
2.3 Der Verein verfolgt ausschliesslich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, die dem Verwendungszweck fremd sind.
|
3. Mitgliedschaft |
| 3.1 Der Verein hat Mitglieder, Gönner und Ehrenmitglieder. Ferner ist der Verein politisch und konfessionell neutral.
3.2 Mitglieder, Gönner und Ehrenmitglieder können alle volljährigen, natürlichen sowie juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützen. Juristische und natürliche Personen aus dem benachbarten Ausland können ebenfalls Mitglieder, Gönner oder Ehrenmitglieder werden.
3.3 Alle, die sich zu den Statuten bekennen, können Mitglieder werden. Nur sie sind Mitglieder im Sinne des Vereinsrechtes und haben Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.
3.4 Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
3.5 Gönner können alle werden, die die Ziele des Vereins finanziell und/oder ideell unterstützen wollen. Die Gönnerschaft wird durch einen Mindestbeitrag von CHF 50.- erlangt. Gönner besitzen kein Stimmrecht.
3.6 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Beitragsverpflichtungen enden erst mit Ablauf des Kalenderjahres.
3.7 Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nach einmaliger, eingeschriebener Mahnung nicht nachkommen, verlieren ihre Mitgliedschaft.
|
4. Organisation |
| 4.1 Die Generalversammlung: Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung, welche alljährlich im ersten Quartal stattfindet. Sie hat folgende Geschäfte zu erledigen: - Wahl der Stimmenzähler - Mutationen - Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung - Bericht des Kassiers - Bericht der Rechnungsrevisoren - Annahme der Jahresrechnung und Entlastung des Kassiers - Abnahme des Inventars - Genehmigung des Budgets - Jahresbericht des Präsidenten - Wahlen des Vorstandes, der Rechnungsprüfungskommission - Wahlen der Zucht- und Sport-/Schaukommission - Ehrungen - Bericht der Zuchtkommission - Bericht der Sport-/Schaukommission - Statutenänderung - Anträge des Vorstandes / der Mitglieder - Varia
4.2 Die ausserordentliche Generalversammlung wird auf Antrag des Vorstandes durchgeführt, muss aber auch zur Durchführung gelangen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder eine solche verlangen. In diesem Fall ist die Versammlung innert 14 Tagen nach gestelltem Begehren durchzuführen.
4.2.1 Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Ein zu fassender Beschluss kann auch in geheimer Abstimmung erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
4.2.2 Anträge zu Statutenänderungen sind 4 Wochen und sonstige Anträge mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und begründet an den Vorstand einzureichen.
|
5. Vorstand |
| 5.1 Zur Leitung seiner Geschäfte wählt der Verein an seiner ordentlichen Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren einen Vorstand von mind. 5 Mitgliedern: Präsident, Vize-Präsident, Aktuar, Kassier und Vorsitzender der Sport/ Schaukommission.
5.1.1 Jedes Vorstandsmitglied ist nach Ablauf seiner Amtszeit wieder wählbar. Der Präsident, der Aktuar und der Kassier können nicht gleichzeitig im laufenden Jahr von ihren Aemtern zurück treten. Jedes Mitglied verpflichtet sich, für eine Amtsdauer in den Vorstand gewählt zu werden.
5.2 Rechte und Pflichten des Vorstandes:
5.2.1 Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.
5.2.2 Einmalige Ausgabenkompetenz bis CHF 2000.--
5.2.3 Vorbereitung der dem Verein vorzulegenden Anträge und Berichte.
5.2.4 Für gewisse Sachfragen ist die Beiziehung von Mitgliedern zu Vorstandssitzungen erlaubt; sie haben beratende Stimme.
5.2.5 Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes müssen mindestens 3 Mitglieder anwesend sein.
5.2.6 Der Präsident leitet die Vereinsversammlung, besorgt die laufenden Geschäfte und sorgt für mustergültige Ordnung innerhalb des Vereins. Er führt gemeinsam mit dem Aktuar, bzw. dem Kassier rechtsverbindlich Kollektivunterschrift für den Verein. Er vertritt den Verein nach Aussen.
5.2.7 Der Vizepräsident vertritt und unterstützt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit in all seinen Funktionen.
5.2.8 Der Aktuar erledigt sämtliche Korrespondenz und legt an jeder Generalversammlung eine aktuelle Mitgliederliste vor.
5.2.9 Der Kassier besorgt das Rechnungswesen eigenverantwortlich, hat Einzelunterschrift und ein zu jeder Zeit abschlussbereites Kassabuch zu führen. Er legt ein genaues Register der Mitglieder an und sorgt dafür, dass jeweils 2 Monate nach der Generalversammlung die Beitragsrechnungen verschickt werden.
5.2.10 Der Vorsitzende der Sport/Schaukommission kann für besondere Aufgaben eingesetzt werden.
5.3 Zur Prüfung und Begutachtung der Jahresrechnung werden an der Generalversammlung zwei Rechnungsrevisoren bestätigt oder gewählt. Sie haben der Generalversammlung über ihre Prüfungsergebnisse Antrag und Bericht zu erstatten. Sie sind berechtigt, im Laufe des Jahres, ohne vorherige Anmeldung, dem Kassier einen Besuch abzustatten und von ihren Rechten als Revisoren Gebrauch zu machen.
|
6. Die Zuchtkommission |
| 6.1 Die Zuchtkommission besteht aus mind. 2 Mitgliedern, wovon eines dem Vorstand angehören muss. Der Verantwortliche der Zuchtkommission wird anlässlich der Generalversammlung gewählt.
|
7. Die Sport-/Schaukommission |
| 7.1 Die Sport-/Schaukommission besteht aus mind. 2 Mitgliedern, wovon eines dem Vorstand angehören muss. Der Verantwortliche der Sport-/Schaukommission wird anlässlich der Generalversammlung gewählt.
|
8. Satzungsänderungen, Auflösung |
| 8.1 Die Statuten können in jeder Generalversammlung (ordentlichen) auf Beschluss von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern einer Revision unterzogen werden. Beschlossene Änderungen durch die Generalversammlung sind durch Nachträge in den vorhandenen Statuten zu ergänzen.
8.2 Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange 5 Mitglieder für den Fortbestand desselben stimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vereinsvermögen Institutionen zuzureichen, welche sich um das Wohlergehen der Pferde kümmern.
Ruggell, 25.03.2007
|
|
|
|
|
|